- 4988 - 1331. o. T. Breslau. Der Rath verbietet den Salzhandel dem Heidenreich von Mühlheim, Rudolf Truchtlip, Hartmann, Martin von Oels, Riswecke, Martin dem Lahmen, Puffil. - Nach dem Rath der seniores und jurati wird festgesetzt, dass bei einer Rathsverhandlung ein Konsul, der mit einer der bei der Sache betheiligten Parteien näher befreundet ist, sich entfernen soll, so lange die Sache verhandelt wird. - Ein auswärtiger Kaufmann, der Wein einführt, darf denselben ausschenken und hat von einem vas revole (Reinfal) oder französischem Wein 1 1/2 Mk., von österreichischem Weine eine Mark zu zahlen. Aus dem alten Quaternus (XIV. Jahrh.) im Bresl. Stadtarch. abgedr. bei Korn, Breslauer Urkundenb. S. 129. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |